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Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung unterschritten – muss ein Beschluss deshalb aufgehoben werden?


Ladungsmangel Eigentümerversammlung

Die Einladung zu einer Eigentümerversammlung muss grundsätzlich mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Das schreibt § 23 Abs. 4 WEG vor.


Doch was passiert, wenn diese Frist nicht eingehalten wird? Muss ein Beschluss, der auf einer zu kurzfristig einberufenen Eigentümerversammlung gefasst wurde, automatisch aufgehoben werden?


Nein. Eine unterschrittene Ladungsfrist bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Beschlüsse der Versammlung unwirksam sind. Entscheidend kann vielmehr sein, ob sich der Ladungsmangel tatsächlich auf die konkrete Beschlussfassung ausgewirkt hat.

Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 30.03.2026 (Az. 15 S 6/25) beschäftigt.


Die Ladungsfrist wurde nur um einen Tag unterschritten


Im entschiedenen Fall erhielten die Wohnungseigentümer die Einladung zu ihrer Eigentümerversammlung mit einem Vorlauf von zwei Wochen und sechs Tagen. Die gesetzliche Drei-Wochen-Frist wurde damit lediglich um einen Tag unterschritten.


Auf der Versammlung wurde unter anderem über die Jahresabrechnung 2023 beschlossen.


Eine Eigentümerin focht den Beschluss an. Sie beanstandete dabei zwei konkrete Ausgabenpositionen der Jahresabrechnung und berief sich zusätzlich auf die verkürzte Ladungsfrist.


Ihre Argumentation: Bei einem Ladungsmangel müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieser Einfluss auf die Beschlussfassung gehabt habe. Die Eigentümergemeinschaft hätte deshalb nachweisen müssen, dass die verkürzte Ladungsfrist keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis hatte.


Ein formeller Fehler allein reicht nicht aus


Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht vollständig.


Zwar kann eine fehlerhafte oder zu kurzfristige Einladung einen formellen Mangel darstellen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass ein auf dieser Versammlung gefasster Beschluss aufgehoben werden muss.


Vielmehr muss bei der Anfechtung grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt werden, welchen konkreten Einfluss der Ladungsmangel auf die Beschlussfassung gehabt haben könnte.


Im konkreten Fall hätte die Eigentümerin also beispielsweise darlegen müssen, welche zusätzlichen Prüfungen oder Argumente ihr bei Einhaltung der vollständigen Ladungsfrist möglich gewesen wären und weshalb diese möglicherweise zu einer anderen Beschlussfassung geführt hätten.


Genau das konnte sie nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend darlegen.


Sie hatte insbesondere nicht konkret aufgezeigt, welche weiteren Fehler sie bei einer fristgerechten Einladung in der Jahresabrechnung festgestellt hätte und wie diese zusätzlichen Erkenntnisse die übrigen Eigentümer hätten überzeugen können, anders abzustimmen.


Die konkret beanstandeten Abrechnungsposten waren trotzdem relevant


Interessant ist dabei: Die Klage blieb nicht vollständig ohne Erfolg.


Die Eigentümerin hatte zwei konkrete Positionen der Jahresabrechnung inhaltlich beanstandet. Hinsichtlich dieser Punkte wurde der Beschluss für ungültig erklärt.


Die darüber hinausgehende Argumentation allein mit der verkürzten Ladungsfrist reichte dagegen nicht aus.


Damit macht die Entscheidung deutlich, dass zwischen dem Vorliegen eines Ladungsmangels und dessen Auswirkungen auf einen konkreten Beschluss unterschieden werden muss.


Was bedeutet das für Eigentümer?


Für Eigentümer bedeutet die Entscheidung vor allem eines:


Eine zu kurzfristige Einladung sollte nicht einfach hingenommen werden. Sie kann einen rechtlich relevanten Fehler darstellen und sollte im Einzelfall geprüft werden.


Für eine erfolgreiche Anfechtung reicht es jedoch nicht zwingend aus, lediglich darauf hinzuweisen, dass die Drei-Wochen-Frist unterschritten wurde.


Entscheidend kann vielmehr sein:

  • Welche konkreten Informationen konnten wegen der verkürzten Vorbereitungszeit nicht mehr geprüft werden?

  • Welche zusätzlichen Einwände wären bei ausreichender Vorbereitungszeit möglich gewesen?

  • Welche Auswirkungen hätten diese Einwände auf die Beschlussfassung haben können?

  • Hätte sich dadurch möglicherweise ein anderes Abstimmungsergebnis ergeben?


Je konkreter diese Zusammenhänge dargestellt werden können, desto besser lässt sich ein möglicher Einfluss des Ladungsmangels auf den Beschluss nachvollziehbar machen.


Was bedeutet das für Verwaltungen?


Für Verwalter ist die Entscheidung dagegen kein Freibrief, die Ladungsfrist großzügig auszulegen.


Im Gegenteil: Die gesetzliche Ladungsfrist sollte grundsätzlich konsequent eingehalten werden.


Eine rechtssichere Verwaltung sollte daher frühzeitig planen und die Einladungen so versenden, dass ausreichend Zeit für den Zugang bei allen Eigentümern bleibt.

Denn selbst wenn eine geringfügige Unterschreitung nicht automatisch zur Aufhebung eines Beschlusses führt, entsteht dadurch unnötiges rechtliches Risiko. Zudem kann eine verkürzte Vorbereitungszeit gerade bei umfangreichen Tagesordnungspunkten zu Diskussionen darüber führen, ob Eigentümer ausreichend Gelegenheit hatten, sich mit den Beschlussgegenständen auseinanderzusetzen.


Eine saubere Einladung und eine ausreichende Vorbereitungszeit sind deshalb nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern auch ein wichtiger Bestandteil einer professionellen WEG-Verwaltung.


Unser Fazit


Eine unterschrittene Ladungsfrist führt nicht automatisch dazu, dass alle auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse aufgehoben werden.


Für eine erfolgreiche Anfechtung kann es vielmehr darauf ankommen, ob und wie sich der Ladungsmangel konkret auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat.


Für Eigentümer bedeutet das: Wer einen Beschluss wegen einer zu kurzen Ladungsfrist anfechten möchte, sollte möglichst konkret darlegen können, welche zusätzlichen Prüfungen, Argumente oder Informationen bei Einhaltung der Ladungsfrist möglich gewesen wären und warum diese möglicherweise zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.


Für Verwaltungen gilt gleichzeitig: Die Drei-Wochen-Frist sollte nicht als bloße Formalität betrachtet werden. Eine fristgerechte und sorgfältig vorbereitete Einladung reduziert rechtliche Risiken und schafft für alle Eigentümer eine verlässliche Grundlage für die Eigentümerversammlung.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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